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Gut zu wissen . . .
Wenn die Wohnung länger
allein gelassen wird
Wir sind dann mal weg: Dass Mieter länger nicht in ihrer Wohnung sind, ist keine Seltenheit – und grundsätzlich auch in Ordnung. „Aber es kann zum Problem werden, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden“, weiß Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Fehler machen seiner Erfahrung nach regelmäßig beide Seiten – Mieter wie Vermieter – und das meist, weil sie nicht genau wissen, was ihre Rechte und Pflichten sind. Das nötige Grundwissen und gegenseitige Rücksichtnahme helfen, Missverständnisse und ärgerliche juristische Streitereien zu vermeiden. So glauben beispielsweise viele Mieter, es gehe den Vermieter nichts an, wenn sie wegen Urlaub, Kur, Auslandssemester oder Krankenhausaufenthalt wochen- oder sogar monatelang nicht zu Hause sind. Der Grund muss tatsächlich nicht mitgeteilt werden, laut BGH aber zumindest, wo im Fall der Fälle ein Schlüssel hinterlegt ist. Es reicht dazu völlig, wenn etwa der Hausmeister Bescheid weiß. Der Eigentümer wiederum darf nicht verlangen, dass ihm selbst ein Schlüssel für den Notfall übergeben wird. Übrigens: Selbst wenn ein Mieter seine Pflichten verletzt, darf der Vermieter die Wohnung nicht einfach betreten. Die Gerichte stecken da ganz enge Grenzen. Der Zutritt ist nur dann erlaubt, wenn Gefahr im Verzug ist, beispielsweise durch einen Wasserschaden. Allerdings kann der Vermieter unter Umständen Schadenersatz verlangen und Mieter abmahnen oder sogar kündigen, die ihrer so genannten Obhutspflicht nicht nachkommen. Diese Obhutspflicht umfasst unter anderem: dafür zu sorgen, dass jemand den Schlüssel hat, der sich regelmäßig um die Wohnung kümmert, den Vermieter, den Verwalter oder einen Hausmeister mindestens darüber zu informieren, wo der Schlüssel hinterlegt ist, sicherzustellen, dass man trotz längerer Abwesenheit grundsätzlich erreichbar ist, etwa durch einen Nachsendeantrag oder die Benennung eines Bevollmächtigten.
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